Orchesterverein / Orchestra club


Zur rechtlichen Absicherung haben wir 2001 den Orchesterverein concentus alius e.V.  gegründet, der dann auch schon bald als gemeinnützig anerkannt worden ist.

Hier die Beitrittserklärung zum Herunterladen:

In 2001 we have founded the orchestra association concentus alius e.V.  for legal protection, which was soon recognized as a non-profit organization.

Here you may download the application form:


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Beitrittsformular – bitte ausdrucken, ausfüllen und beim Vorstand abgegen.
Beitrittserklärung_ca 2023.pdf
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VEREINSSATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)     Der Verein führt den Namen „concentus alius — Homophilharmonisches Orchester Berlin“. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „e.V.“
(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3)     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1)    Zweck des Vereins ist es, durch gemeinsames Musizieren unter fachkundiger Leitung Instrumentalmusik zu pflegen, musikalischen Nachwuchs zu fördern und kulturelle Wechselbeziehungen mit anderen Orchestern und Chören einzugehen. Dadurch soll dazu beigetragen werden, die Allgemeinheit über Homosexualität und die Identität offen homosexuell lebender Menschen aufzuklären. Die weit verbreiteten Vorurteile über Lesben und Schwule sollen abgebaut und der Allgemeinheit die Erkenntnis der Sexualwissenschaft vermittelt werden, dass homo- und heterosexuelles Empfinden und Verhalten gleichwertige Ausprägungen menschlicher Identität und Lebensweise sind.
(2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Erwerb der Vereinsmitgliedschaft
(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2)    Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen.
(3)    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4)    Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages steht dem / der Aufnahmesuchenden die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

§ 4 Ende der Vereinsmitgliedschaft
(1)     Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2)     Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Vereinsmitgliedes gegenüber dem Vorstand.
(3)     Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
— ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
— die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,
— Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
(4)    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(5)    Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Über Höhe und Fälligkeiten der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
— die Mitgliederversammlung
— der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
(1)    Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstands und seiner Stellvertreter/innen [siehe § 8 (2)],
b) Wahl zweier Kassenprüfer/innen,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Beschlussfassung über die Nichtaufnahme eines / einer Aufnahmesuchenden oder den endgültigen Ausschluss eines Mitglieds,
e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeiten der Mitgliedsbeiträge,
f) Beschlussfassung über die Grundsätze für die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten etc.),
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2)    Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
(3)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war.
(4)    Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(5)    Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet.
(6)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(7)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom / von der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand
(1)    Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: dem / der Vorsitzenden, dem / der Schriftführer/in und dem / der Kassenwart/in. Der Vorstand wird für eine Dauer von drei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(2)    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, übernimmt der / die gewählte Stellvertreter/in das Amt. Andernfalls ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines Nachfolgers / einer Nachfolgerin durchzuführen.
(3)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt.

§ 9 Vertretung nach außen
Bei Vornahme von Rechtsgeschäften im Wert bis zum Fünfzigfachen eines monatlichen Mitgliedsbeitrages kann der Verein nach außen hin durch ein Vorstandsmitglied allein vertreten werden. Bei einem höheren Wert wird der Verein nach außen hin durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

§ 10 Verwendung von Mitteln
(1)    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2)    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnausschüttungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung kultureller Zwecke.

Berlin, den 8.6.2001, geändert 14.9.2001 / 10.3.2010 / 15.5.2013


Ruhende Mitgliedschaft

 

Mitglieder, die über einen längeren Zeitraum an den Proben nicht teilnehmen, können eine „ruhende Mitgliedschaft“ beantragen, während der sie von der Beitragszahlung befreit sind. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die ruhende Mitgliedschaft endet, wenn dies von dem Mitglied beantragt wird, spätestens jedoch mit Wiederaufnahme eines regelmäßigen Probenbesuchs.

 

Blossin, den 10.6.2018, Beschluss der Mitgliederversammlung


Bayreuth, Richard-Wagner-Museum
Bayreuth, Richard-Wagner-Museum

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